Islam en koran

Tierschlachtung ohne das Aufsagen der Basmala

Ist es Pflicht die Basmala aufzusagen während der Tierschlachtung?

Die Bestimmung von Tieren, die geschlachtet wurden ohne die Basmala (Anrufungsformel “Im Namen des barmherzigen und gnädigen Gottes”) ausgesprochen zu haben, ist heute eines der meist diskutierten Themen im Bereich der erlaubten (Halal) Lebensmittel. Die Gelehrten der Rechtsschulen Hanafi, Maliki und Hanbali nehmen den Koran, Vers 121 aus dem Kapitel Al An’am als Beweis dafür, dass bei der Tierschlachtung die Basmala aufzusagen Pflicht (Fard) sei und dass die geschlachteten Tiere ohne Basmala verboten (Haram) seien. In der schafiitischen Rechtsschule ist es umgekehrt, sodass bei der Schlachtung das Aufsagen der Basmala keine Pflicht, also die geschlachteten Tiere ohne Basmala erlaubt (Halal) sind.

Eigentlich werden die oben genannten und gegensätzlichen Sichtweisen mit dem gleichen Vers (Kapitel Al-An’am im Koran, Vers 121) begründet. Diejenigen, die behaupten, dass die Basmala Pflicht sei, übersetzen den Vers wie folgt: „Und eßt kein Fleisch, worüber (beim Schlachten) der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist! Das ist Frevel…“ Wenn man den Vers so verstehen würde, wäre es in der Tat verboten Tiere zu essen, auf denen Allah während der Schlachtung nicht erwähnt wurde und die Konsumenten von diesem Fleisch wären somit Frevler (Fasiq). Diejenigen hingegen, die der Meinung sind, dass die Basmala keine Pflicht ist, sagen, dass dieser Vers in dieser Form falsch übersetzt und verstanden wird. Es handele sich hierbei nicht um Tiere, die ohne Basmala geschlachtet wurden, sondern um Geschlachtetes, worüber ein anderer Name als Allah ausgesprochen worden ist. Wir werden in diesem Text, den Vers 121 des Kapitels Al An’am, etwas detaillierter anschauen und durch verschiedene Aspekte zu einem Ergebnis kommen, ob es Pflicht ist, die Basmala bei einer Tierschlachtung aufzusagen.

 

1. Aus Sicht der arabischen Sprache

Sehen wir uns den ersten Teil von dem Vers 121 des Kapitels Al-An’am auf arabisch an, der ein Bestandteil der Diskussionen ist:

وَلَا تَأْكُلُوا مِمَّا لَمْ يُذْكَرِ اسْمُ اللَّهِ عَلَيْهِ وَإِنَّهُ لَفِسْقٌ

Diejenigen, die die Basmala für Pflicht halten bei der Schlachtung, übersetzen den Vers wie folgt: „Und eßt kein Fleisch, worüber (beim Schlachten) der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist! Das ist Frevel…“ Der Vers wird hier in zwei getrennte Sätze übersetzt. Wie bereits schon erwähnt sind Personen mit der Gegenansicht der Meinung, dass es falsch ist den Vers so zu übersetzen.

Tatsächlich kann man in Bezug auf die arabische Sprache erkennen, dass hier eine falsche Übersetzung und Interpretation gemacht wurde, sodass man daher zu einem falschen Urteil kommt.

Die Leute, die die Basmala für Pflicht halten, nehmen den Satz (وَإِنَّهُ لَفِسْقٌ) aufgrund des Anfangsbuchstaben waw () als- Bezug auf den vorherigen Satz (وَلَا تَأْكُلُوا مِمَّا لَمْ يُذْكَرِ اسْمُ اللَّهِ عَلَيْهِ). Jedoch ist so etwas in der arabischen Sprache nicht möglich. Der Ausruck (وَإِنَّهُ لَفِسْقٌ) ist mit Zustandsakkusativ geschrieben, der im Satz das Essensverbot auf das geschlachtete Tier beschränkt, welches “Frevel” ist.

Der schafiitische Schreiber Al-Khatib al-Shirbini betont, dass dieser Satz dem vorherigen Satz nicht zugeordnet werden kann, weil zwischen diesen beiden Sätzen ein Gegensatz (tebayun) herrscht in Bezug auf die arabische Sprache. Der Grund hierfür ist, dass der Satz (وَلَا تَأْكُلُوا مِمَّا لَمْ يُذْكَرِ اسْمُ اللَّهِ عَلَيْهِ) ein Verbalsatz (fiilî-inshâî) und der folgende Satz (وَإِنَّهُ لَفِسْقٌ) das Prädikat eines Nominalsatzes

(ismî-haberî) ist. Nach den gängigen Grammatik-Regeln ist die Zuordnung dieser beiden Sätze zueinander nicht richtig. Laut al-Shirbini ist der Satz (وَإِنَّهُ لَفِسْقٌ) aufgrund des Buchstabens waw am Anfang, auch keine Antwort auf eine angedachte Frage, die wahrscheinlich gefragt werden kann (suâl-i mukadderin). Daher gibt es keine andere Möglichkeit als, dass der Buchstabe waw hier ein waw-ı hâliyye ist. Also ein Bindeglied zum beschreiben der Umstände. Demnach besteht das Verbot in dem Vers nicht darin, ohne Basmala zu schlachten, sondern der Zustand des geschlachteten Tieres, das ein Frevel (Fisq) ist.

Dies wird in Gottes Buch an einer anderen Stelle (Kapitel Al-An’am, Vers 145) klar erklärt als:„Frevel (nämlich Fleisch), worüber beim Schlachten ein anderes Wesen als Allah ausgesprochen worden ist“.

Es wird angegeben, dass Imam Schafii, der Gründer der schafitischen Rechtsschule, dieser Meinung ist. Mit der Stelle (وَلَا تَأْكُلُوا مِمَّا لَمْ يُذْكَرِ اسْمُ اللَّهِ عَلَيْهِ) aus diesem Vers, seien Tiere gemeint, die für Götzen geschlachtet wurden. Dies erläutert er wie folgt:

„Der Befehl von Gott in der Fortsetzung des Verses 121 aus dem Kapitel Al-An’am: ‘Und wenn ihr ihnen gehorcht, so werdet ihr Götzendiener sein’ handelt von den Tieren, die im Namen von Götzen geopfert wurden. Also hat dies die Bedeutung: “wenn ihr bereit seid, das Fleisch von Tieren zu essen, die im Namen von Götzen geschlachtet wurden, akzeptiert ihr auch die Göttlichkeit dieser Götzen. Dies führt zur Vielgötterei.”

Die schafiitische Rechtsschule sagte über den Begriff Frevel (Fisq) dass „wir aus Gottes Buch untersucht haben, wann diese zu einem Frevel wird“ und bringen den Satz aus dem Kapitel Al-An’am Vers 145 (أَوْ فِسْقًا أُهِلَّ لِغَيْرِ اللَّهِ بِهِ) als Beweis dafür, dass der Begriff “Frevel” mit der Aussage: ‘Tiere, die Frevel sind, weil über ihnen beim Schlachten ein anderes Wesen als Allah ausgesprochen worden ist’ ausgelegt wurde.²

Auch der bekannte Exeget (Korankommentator) Fahreddîn er-Râzî ist der Meinung, dass bei der Tierschlachtung die Basmala keine Pflicht ist und sagt denjenigen, die die Basmala als Pflicht ansehen, basierend auf den Vers 121 aus dem Kapitel Al-An’am folgendes: Dieser Vers ist kein Beweis zu ihrem Gunsten, sondern zu unserem. Er erklärt wie folgt :

„Der Buchstabe Waw hier kann kein waw sein, der eine Verweisung besitz, weil der Ausdruck

(وَلَا تَأْكُلُوا) ist eine Verbalsatz und der Ausdruck (وَإِنَّهُ لَفِسْقٌ) eine Nominalsatz. Es ist unschön, die Nominalphrase der Verbalphrase zuzuordnen, außer in Fällen der Notwendigkeit. Wenn man versteht, dass der Buchstabe Waw hier nicht als Verweisung dienen kann, bleibt die Option, dass sie einen “Zustand” beschreibt.

Außerdem wurde im Vers der Hergang des Frevels nicht erklärt. Aber im gleichen Kapitel in Vers 145 wird die gesuchte Erklärung mit dieser Aussage : ‘Tiere, die Frevel sind, weil über ihnen beim Schlachten ein anderes Wesen als Allah ausgesprochen worden ist’ eindeutig erläutert. Der gleiche Begriff Fısq also Frevel wird im Vers 121 nämlich mit diesem Ausdruck “…beim Schlachten ein anderes Wesen als Allah ausgesprochen…” als Götzendienerei definiert.³

Diese Erläuterungen sind richtig. In diesem Fall sollte der Vers unter Beachtung der Regeln der arabischen Sprache folgende Bedeutung haben:

Wenn es sicher ist, dass das Tier, das geschlachtet wurde, ohne den Namen Allahs zu erwähnen, ein Frevel ist, esst nicht von diesem!

Wenn man eine Bedeutung richtig nach den arabischen Sprachregeln entnimmt kann man erkennen, dass es nicht um Tiere handelt, die ohne Basmala geschlachtet worden sind, sondern um geschlachtete Tiere, worüber ein anderer Name eines Wesens als Allah ausgesprochen wurde und wenn es keine Zweifel daran gibt, dass sie auf dieser Art geschlachtet wurden, man nie von diesem Fleisch essen soll.

 

 

2. Aus der Sicht des Begriffes „Frevel“

Ein weiterer Beweis dafür, dass die Basmala keine Pflicht ist bei der Tierschlachtung ist der Begriff „Frevel“ (Fisq). Dieser Begriff beschreibt die Tiere , worüber bei der Schlachtung ein anderer Name eines Wesens als Allah ausgesprochen wurde (Vers 145 im Kapitel Al-An’am). Wer also absichtlich ein Tier isst, worüber beim Schlachten ein anderer Name eines Wesens als Allah ausgesprochen wurde, würde man die Existenz eines anderen Gottes akzeptieren. Daher wird dieses Verhalten ihn zu einem Frevler machen, das heißt, er wird von Allahs Geboten abweichen und somit aus der Religion austreten . Es bedeutet also nicht, dass man ein Frevler ist, wenn man Fleisch isst, worüber nicht die Basmala ausgesprochen wurde. Imam Nevevî betont, dass die muslimische Gemeinschaft auf die Übereinstimmung gekommen ist, dass es nicht ein Frevel ist Fleisch von Tieren zu essen, die ohne Basmala geschlachtet wurden.⁴ Der Exeget Âlûsî sagte, dass das Begehen von Handlungen, die zum Thema der selbständigen Rechtsfindung wurden, nicht in den Geltungsbereich des im Vers erwähnten Frevel fallen würde.⁵

Der Vers, der in Diskussionen thematisiert wird lautet wie folgt:

Wenn es sicher ist, dass das Tier, das geschlachtet wurde, ohne den Namen Allahs zu erwähnen, ein fisq ist, esst nicht von diesem! Und gewiß werden die Satane ihren Freunden eingeben, mit euch zu streiten. Und wenn ihr ihnen gehorcht, so werdet ihr auch Götzendiener sein.“

Wie man erkennt, kommt in dem Vers neben dem Begriff „Frevel“ auch der Begriff „Vielgötterei“ vor. Dies ist ein sehr wichtiges Detail, um zu zeigen, dass das Problem in dem Kontext Einheit des Gottes – Vielgötterei betrachtet werden sollte. Also wenn man jemanden zustimmt, der ein Tier schlachtet, worüber er einen anderen Namen als Allah ausgespricht und ihm folgt, indem man das Fleisch dieses Tieres isst, wird diese Person zweifelsfrei zum Polytheist . Infolgedessen müssen wir nochmals bemerken, dass es sich bei diesem Vers nicht um das Nichtaufsagen der Basmala handelt, sondern um das Tier, ob es in Namen anderer Wesen als Allah geschlachtet worden sind oder nicht.

 

 

3. Aus Sicht der Gesamtheit der Kapiteln

Ein weiterer Beweis dafür, dass es sich in dem Vers 121 aus Al-An’am um ein Essverbot von Tieren handelt, die Frevel sind, weil über ihnen beim Schlachten ein anderes Wesen als Allah angerufen worden ist, ist das Kapitel Al-An’am, in der sich dieser Vers befindet. Gott gebietet im Vers 118 und 119 aus diesem Kapitel folgendes:

Eßt nun Fleisch, worüber beim Schlachten der Name Allahs ausgesprochen worden ist, wenn ihr an seine Zeichen glaubt!“

Warum solltet ihr auch nicht von den geschlachteten Tieren essen, bei deren Schlachtung der Name Gottes ausgesprochen wurde? Euch hat Gott bereits ausführlich verkündet, was euch verboten ist und wovon ihr nur essen sollt, wenn ihr in einer Notlage seid. Viele führen ihre Mitmenschen nach Laune irre, ohne wahres Wissen. Dein Herr weiß genau, wer die Grenzen übertritt.“

In den Übersetzungen dieser Verse wird verdeutlicht, dass die verbotenen Dinge ausführlich verkündet werden. Diese ausführliche Erklärung wurde im gleichen Kapitel, im Vers 145 so verdeutlicht:

Sag: In dem, was mir als Offenbarung eingegeben worden ist, finde ich nicht, daß etwas für jemand zu essen verboten wäre, es sei denn Fleisch von verendeten Tieren, oder ausgeflossenes Blut, , oder Schweinefleisch – das ist schädlich -, oder Frevel (Fisq) worüber beim Schlachten ein anderes Wesen als Allah angerufen worden ist. Aber wenn einer sich in einer Zwangslage befindet, ohne von sich aus etwas Verbotenes zu begehren oder eine Übertretung zu begehen trifft ihn keine Schuld. Dein Herr ist barmherzig und bereit zu vergeben.“

Ausser das Fleisch von verendeten Tieren, ausgeflossenes Blut beim Schlachten, das Schweinefleisch und Tiere, die als Frevel bezeichnet werden, da über ihnen ein anderer Namen als Allah ausgesprochen wurde, wird kein weiteres Verbot von tierischer Nahrung in diesem Vers geschildert. Auch Tiere, die ohne Basmala geschlachtet wurden, werden deutlich nicht genannt. Zwischen diesen Versen gibt es keinerlei Widersprüche. Das heißt, dass das erwähnte Sachthema in einem Vers, im anderen Vers nicht vergessen wurde. Wir wollten noch einmal auf die passende Erläuterungen von Imam Şâfii und0 Fahreddîn er-Râzî hinweisen: „Der Begriff von Frevel in diesem Vers erklärt, was der gleiche Begriff im Vers 121 ist.“ Somit zeigt die Gesamtheit der Kapiteln, dass zwischen den verbotenen tierischen Nahrungen keine Tiere gibt, die ohne Basmala geschlachtet wurden. Die Tiere, die im Kapitel Al-An’am Vers 121 erwähnt werden, sind die Tiere, von denen bekannt ist, dass sie Frevel sind, also geschlachtet wurden, indem ein anderer Name (eines Wesens) als Allah erwähnt wird.

 

4. Aus Sicht der Gesamtheit des Korans

Nicht nur im Vers 145 aus dem Kapitel Al-An’am, sondern auch in weiteren 3 Versen (2/173; 5/3; 16/115), in denen verbotene Tierlebensmittel erläutert werden, werden keine Tiere, die ohne Basmala geschlachtet wurden, erwähnt. In diesen vier Versen werden die Verbote mit vier tierischen Lebensmittel definiert: selbständig verendete Tiere , ausgeflossenes Blut, das Schweinefleisch und Tiere, worüber ein anderer Name als Allah ausgesprochen wurde. Wäre die Basmala eine Pflicht, dann würde es definitiv bei der Aufzählung einen Befehl geben wie: „Und worüber Allahs Name nicht ausgesprochen wurde/die ohne das Aufsagen der Basmala geschlachtet wurden.“ Obwohl selbst im Vers 3 des Kapitels Al-Ma‘ida, wo die Verbote zum letzten Mal wiederholt wurden, mit “es sei denn, ihr schächtet es/außer dem, was ihr geschlachtet habt” der Schlachtprozess erwähnt wird, wird nichts von der Basmala erzählt. Keinesfalls hat Gott, der Allmächtige, bei diesen Versen vergessen zu erwähnen, was er im Vers 121 gesagt hat!

Wenn man sich die Gesamtheit des Korans anschaut, wird die Basmala, also das Aussprechen von Allahs Namen, für zwei Fälle befohlen und/oder empfohlen, einer im Opfergottesdienst⁶ und der andere bei der Jagd⁷. Also in welchen Fällen das Aussprechen der Basmala gewollt wird, wird mit der Aussage „Sprecht den Namen Allahs darüber aus!“ deutlich erläutert. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass es notwendig ist, während der Schlachtung von Tieren zu normalen Zeiten, die Basmala auszusprechen, außer beim Opfergottesdienst und bei der Jagd.

Infolgedessen ist es nicht Pflicht, sondern eine Empfehlung des Propheten (Sunna), auch während der Schlachtung, wie bei jeder Handlungsbeginn die Basmala auszusprechen.➋ Auch kommen wir zum Ergbenis, dass man von diesen Tieren essen darf, die ohne Basmala geschlachtet wurden. Der authentische Bericht (Hadith) unten verstärkt dieses Ergebnis, zu der wir gelangt sind:

Einige Leute (Sahāba) sagten zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm: „Unsere Angehörigen bringen uns manchmal Fleisch, wobei wir nicht wissen, ob der Name Allahs darüber gesprochen wurde, oder nicht!“

Der Prophet antwortete: „Sprecht ihr selbst den Namen Allahs und esset es.“

Der Gelehrte für berichte aus der Zeit des Propheten Mohamed (Muhaddith) und Wortschatz Hattâbî sagt: „Dieser Bericht (Hadith) ist der Beweis dafür, dass bei der Tierschlachtung, das Aussprechen der Basmala nicht Pflicht ist. Wäre es jedoch eine Pflicht, würde das Tier, an dem Zweifel bestehen, nicht als erlaubt (mubah) akzeptiert…“⁹ Mühelleb b. Ebî Sufr hat ebenso über dieses Thema folgendes gesagt:

„Die Quelle dafür, dass die Basmala nicht Pflicht ist, ist diese Überlieferung. Denn die Basmala, die sie während des Essens aufsagen, ersetzt jene die während des Schlachtens nicht aufgesagt wurde. Dies ist ein Beweis dafür, dass es eine Empfehlung ist (Sunna) ist, weil keine Empfehlung eine Pflicht ersetzen kann…“¹⁰

 

Dr. Yahya ŞENOL

Fetva.Net Editor und Redakteur

[email protected]

 

Diese Verse zeigen, dass Muslime,während der Mekka-Zeit das Fleisch der Tiere, die Polytheisten geschlachtet haben, nicht gegessen haben, worüber sie den Namen Allahs erwähnt haben, da die Sure Al-An’am noch zur Zeit Mekka gesandt wurde. Da die Muschriken den Namen Allahs nur bei einigen der von ihnen geschlachteten Tiere nicht erwähnten (En’am 6/138), schlachteten sie sie in Namen anderer als Allahs (En’am 6/145). Obwohl die Verse sehr klar sind, stimmen die Fiqh-Rechtsschulen darin überein, dass es haram ist, zu essen, was die Muschriken geschlachtet haben! Was jedoch verboten ist, ist, dass nicht jedes geschlachtete Tier von Muschriken, sondern Tiere, die sie schlachten, indem sie einen andern Namen als Ihn erwähnen. Da die Muschriken diese Tiere auf zu diesem Zweck platzierten Steinen (Nusub) schlachteten, sind diejenigen, von denen bekannt ist, dass sie auf diesen Steinen geschlachtet werden, ebenfalls Haram. (Siehe: Al-Ma ‘ida 5/3)

Nach den sicheren Informationen in den Hadith-Quellen riet unser Prophet Mohammed, Allahs Segen und Heil auf ihm, nicht nur beim Schlachten von Tieren, die Basmala auszusprechen , sondern auch während man beginnt zu essen, wenn man die rituelle Waschung (Wudu) vornimmt, beim Anziehen von Kleidung, wenn man auf ein Reittier steigt, wenn man den Verstorbenen ins Grab hinablässt, beim Betreten und Verlassen des Hausen, beim Abschliessen von Türen, bei der Abdeckung von Geschirr und sogar vor der intimen Beziehung zwischen Mann und Frau. All dies zeigt, dass es eine starke Empfehlung (Sunna) ist und unser Prophet nicht vernachlässigt hat, den Namen Allahs zu erwähnen, während wir eine Sache beginnen, die nicht haram ist.


Quellen

¹Hatîb eş-Şirbînî, Muğni’l-Muhtâc, Mısır, 1958, c: 4, s. 272.

²Fahreddîn er-Râzî, et-Tefsîru’l-Kebîr, Beyrut, 1999, c: 5, s. 131.

³Râzî, Menâkıbu’l-İmâmi’ş-Şâfiî, Mısır, 1986, s. 536-538.

⁴İmam Nevevî, el-Mecmû’, Beyrut, t.y., c: 8, s. 237.

⁵Şehâbeddîn el-Âlûsî, Rûhu’l-Maâni, Kahire, 2005, c: 8, s. 353.

⁶Kapitel Hac, 22/28, 34, 36.

⁷Kapitel Mâide, 5/4.

⁸Buhârî, “Tevhid”, 13, “Zebâih”, 21; Ebû Dâvûd, “Edâhî”, 13–19; İbn Mâce, “Zebâih”, 4.

⁹Şevkânî, Neylü’l-Evtâr, c: 8, s. 158

¹⁰Şevkânî, a.g.e., c: 8, s. 158

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